Kein Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts bei angenommener Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts
Das Schöffengericht hat nur dann ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen, wenn es der Meinung ist, dass das Geschworenengericht zuständig ist.
Das Schöffengericht erklärte sich mit der Begründung für unzuständig, dass das Jugendschöffengericht zuständig sei. Die Staatsanwaltschaft bekämpfte das „Unzuständigkeitsurteil“.
Aus Anlass des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft erhob die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
Der Oberste Gerichtshof teilte die von der Generalprokuratur vertretene Rechtsauffassung und hielt fest, dass die Fällung eines Unzuständigkeitsurteils nur im Fall einer vom Schöffengericht angenommenen Zuständigkeit des Geschworenengerichts in Betracht kommt.
Richtigerweise hätte das Schöffengericht die Hauptverhandlung abbrechen und in ordnungsgemäßer Besetzung neu durchführen müssen.
Eine Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde setzt ein „richtiges“ Unzuständigkeitsurteil, also ein Urteil voraus, indem die Zuständigkeit des Geschworenengerichts angenommen wird.