Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Kein Wechsel der Kinderbetreuungsgeld-Variante

 
 

Die Klägerin gebar am 6.3.2008 einen Sohn und am 20.5.2009 eine Tochter. Sie beantragte eine Änderung der ursprünglich gewählten Kinderbetreuungsgeld-Variante.

Anlässlich der Geburt ihres Sohnes hatte sie das Kinderbetreuungsgeld und den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld mit der Variante 20 + 4 (= 20 Monate lang Kinderbetreuungsgeld plus 4 Monate, wenn auch der Vater in Karenz geht) beantragt.

Die beklagte Gebietskrankenkasse sprach der Klägerin für den Zeitraum 2.5.2008 bis voraussichtlich 5.11.2009 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 20,80 € täglich sowie einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von 6,06 € täglich zu.

Am 15.4.2009 beantragte die Klägerin eine Änderung der Leistungsart auf die Variante 15 + 3 in Höhe von 26,60 € täglich. Dieser Antrag wurde von der Gebietskrankenkasse abgelehnt.

Das von der Klägerin dagegen erhobene Klagebegehren blieb erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof verwies insbesondere auf die Bestimmung des § 26a KBGG, wonach ein nachträglicher Wechsel der von der Antragstellerin gewählten Kinderbetreuungsgeld-Variante – und damit der Bezugsdauer und der Bezugshöhe – nicht möglich sei. Dies gelte auch für den Fall, dass sich die gewählte Leistungsart (hier: 20 + 4 Monate) im Nachhinein als nicht optimal herausstelle, weil ein weiteres Kind früher als eigentlich geplant geboren werde. Gegen diesen Ausschluss eines nachträglichen Wechsels der Leistungsart bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/kein-wechsel-der-kinderbetreuungsgeld-variante/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710