Kein „Zwangskurator“ für nicht deutschsprachige Partei
Das Außerstreitgericht hat für eine Partei, die nicht (ausreichend) Deutsch kann, zunächst keinen Kurator, sondern einen Dolmetscher zu bestellen.
Die geschiedene Ehefrau beantragte im außerstreitigen Verfahren die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Der Antragsgegner konnte nicht ausreichend Deutsch, weshalb das Erstgericht einen Kurator zu seiner Vertretung bestellte.
Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf. Das Problem der Verständigung mit fremdsprachigen Parteien sei durch Beiziehung eines Dolmetschers zu lösen.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese rechtliche Beurteilung. Ein Kurator für Parteien, die die Gerichtssprache nicht sprechen und verstehen, ist erst dann zu bestellen, wenn die Partei trotz Beiziehung eines Dolmetschers nicht ausreichend vorbringt und beantragt oder eine objektiv unzumutbare Verzögerung des Verfahrens droht.