Keine Abholmöglichkeit nach § 17 Abs 3 Zustellgesetz während aufrechter Absonderung des Zustellempfängers
Die behördliche Absonderung des Zustellempfängers verhindert für die Zeit ihrer Dauer, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, und schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter Satz Zustellgesetz aus.
Der Antragsgegnerin wurde der erstinstanzliche Aufteilungsbeschluss während ihres in einem anderen Bundesland verbrachten Urlaubs durch Hinterlegung zugestellt. Im Urlaub erkrankte sie am Coronavirus und wurde behördlich abgesondert. Die Gesundheitsbehörde gestattete ihr in der Folge die Heimreise „nur alleine mit einem privaten Kraftfahrzeug und ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route“ und die Fortsetzung der Absonderung an ihrem Wohnsitz. Daraufhin kehrte die Antragsgegnerin noch innerhalb der 14-tägigen Abholfrist an ihren Wohnsitz zurück und setzte dort die Quarantäne fort. Nach Ende der Absonderung behob sie den für sie bei der Postgeschäftsstelle hinterlegten Aufteilungsbeschluss am letzten Tag der Abholfrist.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Aufteilungsbeschluss als verspätet zurück. Im Hinblick auf ihre Rückkehr an die Abgabestelle sei die Zustellung durch die Hinterlegung am Folgetag bewirkt worden sei. Sei bloß der Empfänger selbst (zB wegen Krankheit oder Quarantäne) nicht in der Lage das Zustellstück abzuholen, während er gleichzeitig entsprechende Veranlassungen (zB die Abholung durch einen Bevollmächtigten) treffen könne, sei das Wirksamwerden nach § 17 Abs 3 Satz 4 Zustellgesetz (ZustG) nicht auf den Tag des tatsächlichen Zukommens (§ 7 ZustG) hinauszuschieben.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung nicht und trug dem Rekursgericht die inhaltliche Entscheidung über den Rekurs der Antragsgegnerin auf.
Nach § 17 Abs 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument an dem Tag als zugestellt, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Es gilt aber dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, „doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.“
Die Antragsgegnerin kehrte hier zwar innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurück, aufgrund der ihr auferlegten Verkehrsbeschränkungen war ihr aber die Abholung der Sendung bei der Geschäftsstelle der Post nicht möglich, weil sie diese nicht aufsuchen und betreten durfte. In der behördlichen Absonderung – die für jeden Betroffenen die gleichen rechtlichen Wirkungen entfaltet – ist jedenfalls kein spezifisch in der Sphäre des Empfängers liegendes Hindernis zu erblicken, weil die Abholung am rechtlichen Dürfen und nicht am persönlichen Können scheitert. Eine Heilung der wegen Ortsabwesenheit unwirksamem Zustellung nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG durch Rückkehr an die Abgabestelle ist hier daher schon deshalb nicht am der Rückkehr folgenden Tag eingetreten.