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Keine Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter

 
 

Der Einzeladoptierende ersetzt nicht den Elternteil seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. 

Ein mittlerweile 11 Jahre alter Bub befindet sich seit der Trennung seiner Eltern in der Obsorge seiner Mutter. Diese lebt nunmehr mit ihrer Lebensgefährtin und dem Minderjährigen im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin der Mutter will das Kind mit der Wirkung adoptieren, dass die familienrechtlichen Beziehungen nur zum leiblichen Vater und dessen Verwandten erlöschen, jene zur leiblichen Mutter aber voll aufrecht bleiben.

Erstgericht und Rekursgericht lehnten die Genehmigung dieses Adoptionsvertrags ab.

Der Oberste Gerichthof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

§ 182 Abs 2 zweiter Satz ABGB regelt die Wirkungen der Adoption nur durch eine(n) Annehmende(n). Wird danach das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (bzw eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (bzw der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten. Der Einzeladoptierende ersetzt also nicht den Elternteil seiner Wahl, sondern jenen, der seinem Geschlecht entspricht. § 182 Abs 2 ABGB hindert somit generell, also nicht nur im Falle gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, die Adoption durch einen Mann, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leiblichen Vater bzw durch eine Frau, solange die verwandtschaftlichen Beziehungen zur leiblichen Mutter bestehen.

Die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter ist daher rechtlich unmöglich. Einen Verstoß gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention hat der Europäische Gerichthof im Zusammenhang mit einer hinsichtlich dieses Ergebnises vergleichbaren Regelung bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 („Frettè gegen Frankreich“) verneint.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-adoption-eines-kindes-durch-die-lebenspartnerin-der-mutter/)

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