Keine Amts- und Staatshaftung für illegales Online-Glücksspiel
Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes, die die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes absichern sollen, bezwecken nicht den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Spieler. Ein allenfalls mangelhafter Vollzug dieser Bestimmungen steht daher nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit Schäden, die ein Spieler durch die Teilnahme an einem verbotenen Spiel erlitten hat.
Der Kläger begehrte vom Bund aus dem Titel der Amtshaftung und Staatshaftung den Ersatz seiner beim illegalen Online Glücksspiel erlittenen Verluste. Die Organe der Beklagten hätten es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen, die gesetzlichen Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) in Bezug auf illegale Online Glücksspiel Anbieter anzuwenden. Wären sie ihren Kontroll-, Anzeige- und Strafpflichten nachgekommen, hätte die konkrete Anbieterin ihre Tätigkeit in Österreich eingestellt und der Kläger den geltend gemachten Verlust nicht erlitten.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Das im GSpG geregelte Verbot von illegalem Glücksspiel richtet sich an den anbietenden Unternehmer, der verbotene Ausspielungen zu unterlassen hat, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung begeht und zivilrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hat. Dem Bund erwachsen aus dem GSpG keine Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die unmittelbar darauf ausgerichtet wären, dass den Spielern kein Vermögensschaden durch verbotenes Glücksspiel entsteht. Dessen Organen obliegt vielmehr ausschließlich die Anzeige der illegalen Anbieter und die (verwaltungsstrafrechtliche) Ahndung von Verstößen gegen das Glücksspielmonopol, um die Beachtung des GSpG durch die Normunterworfenen zu erreichen. Die Durchsetzung eines Gesetzes durch die Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen dient allerdings ganz allgemeinen Interessen wie der Effektivität der Rechtsordnung und dem Funktionieren des Rechtsstaates. Es kann nicht angenommen werden, dass einer einzelnen Person – auch wenn das Gesetz selbst durch konkrete Gebote und Verbote ihre Interessen schützt – aus einem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen, die (neben zivilrechtlichen Sanktionen) die Einhaltung dieser Gebote und Verbote gewährleisten sollen, Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz erwachsen. Dies würde zu einer Uferlosigkeit der Haftung des Rechtsträgers führen, der dem Geschädigten diesfalls neben dem Schädiger regelmäßig für die Einhaltung der Gesetze einstehen müsste. Einer solchen Haftung steht aber – selbst wenn sich im Einzelfall die Kausalität nachwiesen ließe – die eingrenzende Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs entgegen.
Die entgegen der ständigen Rechtsprechung behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols vermag eine Staatshaftung schon deshalb nicht begründen, weil sie nicht kausal für den Schaden des Klägers ist, hätte die Anbieterin ihr Online-Glücksspiel ja dann ungehindert vom Glücksspielmonopol veranstalten können.