Keine Amtshaftung für behauptete Fehler bei der Anonymisierung von Entscheidungen eines Höchstgerichts
Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Entscheidung, die für die Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bestimmt ist, zu anonymisieren ist, liegt beim erkennenden Senat und damit beim unabhängigen Richter. Sie ist Teil der Entscheidung in der Sache eines Höchstgerichts, aus der kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann.
Der Kläger begehrte vom beklagten Bund Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung, weil ein Beschluss eines Senats des Verwaltungsgerichtshofs im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht worden war, in dessen Begründung sein Familienname ausgeschrieben war.
Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts, weil die Anonymisierung ein Teil der Rechtsprechung sei, für den der gesetzliche Haftungsausschluss nach § 2 Abs 3 Amtshaftungsgesetz zum Tragen komme.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge. Bei der Anordnung der Anonymisierung handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, der vom jeweiligen Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung ausgeübt wird und vom Entscheidungsvorgang in der Sache nicht getrennt werden kann. Wie aus der Sachentscheidung eines Höchstgerichts selbst, können daher auch aus den mit deren Anonymisierung zusammenhängenden Fragen keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.