Keine Amtshaftung für die C*bank
Die Republik Österreich haftet nicht für den Schaden einer Bankkundin, der ihr dadurch entstand, dass sie aufgrund der Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen einen Forderungsausfall erlitt.
Die geschädigte Bankkundin leitete die Amtshaftung der Republik Österreich daraus ab, dass sie als Rechtsträgerin der Finanzmarktaufsicht, der Österreichischen Nationalbank sowie des Amts der Burgenländischen Landesregierung als „Revisionsstelle“ den ihr insoweit obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle des Geschäftsbetriebs der Bank nicht nachgekommen sei. Wäre eine ordnungsgemäße Kontrolle erfolgt, wären die nunmehr bekannt gewordenen Malversationen innerhalb der Bank bereits viel früher aufgedeckt worden. Die Bankkundin hätte dann kein Geld bei der Bank eingelegt und keinen Schaden erlitten. Der Republik Österreich sei als Rechtsträgerin der staatsanwaltschaftlichen Organe auch vorzuwerfen, dass diese ihrer Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung der für die Bank handelnden Personen nicht nachgekommen seien.
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage der geschädigten Bankkundin ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies aus folgenden Gründen:
1. Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden von Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht durch die Finanzmarktaufsicht. Ein Ersatz solcher Schäden wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen, was der Verfassungsgerichtshof als zulässig ansah.
2. Der gesetzliche Ausschluss der Haftung für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht gilt auch für Schäden, die – wie hier – aus einer Tätigkeit der Österreichischen Nationalbank im Rahmen der Bankenaufsicht abgeleitet werden.
2. Dem Land Burgenland kommen bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Revisionsverband keine hoheitlichen Befugnisse zu. Eine Amtshaftung kann daher auch aus einem behaupteten Fehler bei der genossenschaftlichen Revision der Bank nicht abgeleitet werden.
4. Die Bestimmungen über die Einleitung eines Strafverfahrens sollen Gläubiger einer Bank nicht davor schützen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines solchen Verfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögensschaden entsteht. Dass ein solcher Schaden durch die frühere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter Umständen verhindert werden hätte können, kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.
Zu den Details der Entscheidung wird auf deren Volltext verwiesen.