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Keine Amtshaftung für die unterlassene Verständigung von der Einstellung eines Strafverfahrens

 
 

Die Verständigung nach § 194 Absatz 1 StPO bezweckt nicht, das Opfer einer Straftat davor zu schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.

Die Staatsanwaltschaft Wien führte gegen einen bestimmten Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung. Er war verdächtig, sich Geldbeträge, die ihm zu Veranlagungszwecken anvertraut worden waren, angeeignet zu haben. Bei einer Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des Beschuldigten wurden Unterlagen gefunden, aus denen sich ergab, dass ihm auch der Kläger Geldbeträge übergeben hatte. Nähere Daten zum Kläger wurden nicht ermittelt. Nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt worden war, übergab ihm der Kläger weitere Geldbeträge zur Veranlagung.

Der Kläger begehrte den Ersatz dieser Geldbeträge. Er sei pflichtwidrig von der Einstellung des Strafverfahrens nicht verständigt worden, obwohl seine Stellung als Opfer offenkundig gewesen sei.

Die Vorinstanz wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Zweck der Verständigung ist, dem Opfer die Möglichkeit zu eröffnen, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu bereits verwirklichten Delikten zu beantragen. Die Verpflichtung zur Verständigung von der Einstellung des Verfahrens schützt daher die verfahrensrechtliche Stellung einer Person als Opfer einer bereits verwirklichten Straftat. Dass der Kläger durch die Verständigung in die Lage versetzt worden wäre, dem Beschuldigten keine (weiteren) finanziellen Mittel mehr anzuvertrauen, stellt eine bloße Reflexwirkung des pflichtgemäßen Verhaltens dar, die vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-amtshaftung-fuer-die-unterlassene-verstaendigung-von-der-einstellung-eines-strafverfahrens/)

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