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Keine Amtshaftung für Verletzung eines Justizwachebeamten durch einen Untersuchungshäftling

 
 

Der Bund haftet nicht schon deshalb für die Verletzung eines Justizwachebeamten durch einen Untersuchungshäftling, weil dieser trotz psychischer Erkrankung nicht in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, sondern in einer „normalen“ Justizanstalt angehalten wurde.

Der Kläger ist Justizwachebeamter. Er wurde von einem Untersuchungshäftling im Dienst angegriffen und verletzt.

Der Kläger begehrte deshalb vom Bund Schadenersatz. Seine Ansprüche leitet er daraus ab, dass der psychisch kranke Täter nicht in Untersuchungshaft genommen werden hätte dürfen, sondern – aufgrund seiner Erkrankung – in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesen werden hätte müssen. Wäre dies erfolgt, hätte dieser ihn nicht verletzen können.

Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.

Jene strafprozessualen Bestimmungen, die vorsehen, dass über einen psychisch kranken Täter nicht die Untersuchungshaft zu verhängen, sondern dieser vorläufig in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten einzuweisen ist, bezwecken nicht den Schutz jener Justizwacheorgane, die mit dem Täter während der Untersuchungshaft in einer „normalen“ Justizanstalt in Kontakt kommen. Auch die Bestimmung über die Verlegung kranker Häftlinge dient keinem solchen Zweck. Der vom Untersuchungshäftling verletzte Justizwachebeamte kann daher aus einem behaupteten Verstoß gegen diese Bestimmungen keine Ersatzansprüche gegen den Bund ableiten.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 16.10.2024, 00:10
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-amtshaftung-fuer-verletzung-eines-justizwachebeamten-durch-einen-untersuchungshaeftling/)

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