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Keine Amtshaftung für Vermögensschäden von Flugschülern infolge Insolvenz der Flugschule

 
 

Der Schutzzweck der Vorschriften über die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule sowie die Untersagung des Ausbildungsbetriebs erstreckt sich zwar auf die (Sicherheits-)Interessen der Allgemeinheit und damit insoweit auch auf die Sicherheitsinteressen der Flugschüler, nicht aber auf deren Vermögensinteressen im Fall der Insolvenz der Zivilluftfahrerschule.

Der Kläger behauptet, die Austro Control GmbH habe einer Zivilluftfahrerschule rechtswidrig und schuldhaft verspätet die Ausübung des Ausbildungsbetriebs untersagt. Wäre die Untersagung rechtzeitig ausgesprochen worden, hätte er keinen Ausbildungsvertrag mehr abschließen können und wäre nicht mit frustrierten und wegen der Insolvenz der Flugschule uneinbringlichen Ausbildungskosten belastet.

Beide Vorinstanzen verneinten, dass die herangezogenen Vorschriften den Schutz der bloßen Vermögensinteressen eines Flugschülers bezweckten, und wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht. Den europarechtlichen Grundlagen des Luftfahrtgesetzes liegt das Ziel zugrunde, im Bereich der Zivilluftfahrt für die Bürger jederzeit ein einheitliches und hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Dass in der Aufzählung der Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebes von einer Zivilluftfahrerschule der Nachweis verlangt wird, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen, lässt wegen der auf die Wahrung der Sicherheit im Flugverkehr durch entsprechende Ausbildung gerichteten Zielrichtung der Vorschriften nicht den Schluss zu, damit wäre auch der Schutz eines bloßen Vermögensschadens eines Flugschülers infolge Insolvenz der Flugschule umfasst.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-amtshaftung-fuer-vermoegensschaeden-von-flugschuelern-infolge-insolvenz-der-flugschule/)

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