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Keine Amtshaftung für vorsätzliche Tötung

 
 

Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet unter anderem der Bund für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Steht aber die Handlung nur in einem rein äußerlichen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung, wurde sie nur „bei Gelegenheit der Ausübung“ eines öffentlichen Amts gesetzt und ein Amtshaftungsanspruch wird nicht ausgelöst.

Der Sohn des Klägers, der seinen Präsenzdienst für das Österreichische Bundesheer ableistete, war zum Wachdienst eingeteilt und wurde von einem Grundwehrdiener, der diesen Dienst mit ihm zu verrichten hatte, durch einen Kopfschuss aus der Dienstwaffe vorsätzlich getötet.

Der Vater begehrte vom Bund Trauerschmerzengeld, Reise- und Begräbniskosten mit der Begründung, dieser habe für das Fehlverhalten des Grundwehrdieners einzustehen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zwar sei der militärische Wachdienst hoheitlicher Natur, durch sein vorsätzliches Handeln sei der Täter aber aus seiner Organstellung herausgetreten und habe die Tat in seinem Privatbereich gesetzt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge. Für ein Einschreiten des Täters habe nicht die geringste dienstliche Veranlassung bestanden, sodass der Waffengebrauch auf rein persönliche („private“) Gründe zurückzuführen sei. Der Mord habe auf einem selbständigen Willensentschluss beruht, der außerhalb jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag gestanden sei, den der Täter als Organ zu erfüllen gehabt habe, und sei daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen worden.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-amtshaftung-fuer-vorsaetzliche-toetung/)

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