Keine amtswegige Umwandlung eines Freispruchs in einen Schuldspruch
Bei Bekämpfung eines Freispruchs kann es nie zu einer amtswegigen Änderung in einen Schuldspruch kommen.
In einem Privatanklageverfahren war ein Freispruch ergangen. Dagegen erhob der Privatankläger Berufung.
Das Rechtsmittelgericht wies die Berufung zurück. Doch änderte es von Amts wegen den Freispruch in einen Schuldspruch und verhängte eine Strafe über den Angeklagten.
Dagegen erhob die Generalprokuratur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass eine amtswegige Änderung eines Freispruchs in einen Schuldspruch in keinem Fall in Betracht kommt. Denn amtswegiges Vorgehen des Rechtsmittelgerichts setzt stets einen Nachteil für den Angeklagten voraus.