Keine Anrechnung des aus einer Erbschaftsschenkung Erlangten auf den Pflichtteil
Bei einer Erbschaftsschenkung erwirbt der Beschenkte das Erbrecht. Er wird Gesamtrechtsnachfolger des Erben und tritt in das Verlassenschaftsverfahren ein. Der Oberste Gerichtshof nimmt erstmals zu der Frage Stellung, ob sich ein beschenkter Noterbe das Erlangte auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Die Erblasserin hatte in einem Testament zwei ihrer Kinder bedacht. Ihre Enkel, Söhne des vorverstorbenen dritten Kindes, wurden übergangen. Einer der beiden Testamentserben schenkte das ihm zustehende Erbrecht je zur Hälfte den beiden Enkeln. Diese begehrten vom zweiten Testamentserben zusätzlich den Pflichtteil.
Das Erstgericht wies dieses Begehren ab, das Berufungsgericht hielt es für berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof folgte (insoweit) der Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Als entscheidungswesentlich hob er hervor, dass der Grund, weswegen die Noterben etwas aus der Verlassenschaft erhielten, im konkreten Fall gerade nicht die (darauf eben nicht gerichtete) letztwillige Verfügung des Erblassers war, sondern (ausschließlich) der Schenkungswille des Testamentserben. Anderes würde nur dann gelten, wenn der von den Parteien der Erbschaftsschenkung damit verfolgte Zweck die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs wäre, wofür im Anlassfall aber keine Hinweise bestanden.