Keine Antragslegitimation des Jugendwohlfahrtsträgers bei Wahrnehmung seiner Interimskompetenz
Einen Antrag, gemäß § 107a Abs 1 AußStrG die vorläufige Zulässigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB gesetzten Maßnahmen durch Übernahme von Pflege und Erziehung sowie Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für einen Minderjährigen festzustellen, kann der Jugendwohlfahrtsträger weder im eigenen Namen noch als Vertreter des Kindes stellen.
Der zuständige Jugendwohlfahrtsträger übernahm in Wahrnehmung seiner Interimskompetenz nach § 211 ABGB hinsichtlich sechs kleiner Kinder ein und derselben Mutter Pflege und Erziehung und brachte die Kinder außerhalb der Familie unter. Der Jugendwohlfahrtsträger strebt einen Ausspruch des Pflegschaftsgerichts dahin an, dass diese Maßnahmen zulässig seien.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück, das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers infolge eindeutiger Rechtslage zurück.
§ 107a Abs 1 AußStrG, eingefügt durch das KindNamRÄG 2013, räumt zwar dem Kind und jener Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, ein Antragsrecht auf Feststellung der (Un)zulässigkeit der vom Jugendwohlfahrtsträger nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB ergriffenen Maßnahmen ein; der Jugendwohlfahrtsträger selbst ist jedoch nicht antragslegitimiert. Dieser ist vielmehr Antragsgegner des Kindes bzw des Obsorgeträgers und scheidet daher auch als Vertreter des Kindes aus, das auch nicht von den Obsorgeträgern (regelmäßig die Eltern) vertreten werden kann, müssen doch deren Interessenslagen nicht mit jenen des Kindes übereinstimmen. Das Gericht hat vielmehr im Einzelfall und bei Bedarf einen Kollisionskurator für das Kind zu bestellen.