Keine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht in „eigener Sache“
Ein beklagter Rechtsanwalt kann zur Abwehr einer gegen ihn gerichteten Schadenersatzklage wegen behaupteter Anwaltsfehler alle unumgänglich notwendigen Angaben machen, ohne dabei an die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gebunden zu sein.
Der beklagte Rechtsanwalt vertrat in mehreren Streitigkeiten eine Gesellschaft gegen die (auch nun) klagende Partei, wobei seine Mandantin jeweils unterlag. Nach der Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft trat der Insolvenzverwalter die auf Beratungs- bzw Vertretungsfehler des Beklagten gestützten Schadenersatzforderungen der Gesellschaft an die klagende Partei zum Inkasso ab.
Der Beklagte hielt der auf Zahlung von zwei Millionen Euro gerichteten Klage die Nichtigkeit der Zession entgegen, weil es ihm aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht verwehrt sei, gegenüber der klagenden Partei Angaben zum Innenverhältnis zur Gesellschaft zu machen. Diesem Argument schloss sich das Erstgericht an und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil nach Berufung der klagenden Partei auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Nach der gefestigten Rechtsprechung besteht eine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht insoweit nicht, als der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um seine eigenen Honorarforderungen gegen den Mandanten durchzusetzen. Diese Möglichkeit, alle unumgänglich notwendigen Angaben in „eigener Sache“ zu machen, besteht nach der Judikatur auch dann, wenn der Anwalt einen behaupteten Schadenersatzanspruch abwehren muss. Diese Rechtsprechung beschränkt die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht in „eigener Sache“ nicht auf Auseinandersetzungen, an denen (nur) der Rechtsanwalt und sein ehemaliger Mandant beteiligt sind. Gegenteiliges lässt sich auch aus der disziplinarrechtlichen Judikatur nicht ableiten. Der Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht kann hier auch kein höchstpersönliches Recht der Mandantin entgegengehalten werden.