Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Keine Auflösung einer im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung im Sanierungsverfahren des Versicherungsnehmers

 
 

Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass dem Insolvenzverwalter kein Recht zusteht, vorzeitig vom Vertrag zurückzutreten.

Der Versicherungsnehmer ließ den Lebensversicherungsvertrag zunächst prämienfrei stellen. In der Folge wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erklärte, vom Vertrag nach § 21 IO zurückzutreten. Der Insolvenzverwalter  kann aber, egal ob der Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung prämienfrei gestellt war oder nicht, im Fall eines Sanierungsverfahrens nicht vor Ablauf der Frist für den Kündigungsverzicht von dem vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-aufloesung-einer-im-rahmen-der-staatlich-gefoerderten-praemienbeguenstigten-zukunftsvorsorge-geschlossenen-fondsgebundenen-lebensversicherung-im-sanierungsverfahren-des-versich/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710