Keine Ausgleichszulage für einen Pensionisten aus Rumänien
EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind und nur zum Zweck des Bezugs einer Sozialleistung in einen anderen Mitgliedstaat übersiedeln, können auf der Grundlage des Unionsrechts keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen.
Der Kläger, ein rumänischer Staatsbürger, ist im Alter von fast 69 Jahren nach einem Schlaganfall und zwei Herzinfarkten aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung in Rumänien nach Österreich übersiedelt. Er bezieht eine Rente aus Rumänien und eine Rente aus Deutschland in Höhe von insgesamt ca 220 EUR monatlich. Er hat 1978 bzw 1979 ungefähr ein halbes Jahr lang in Österreich gearbeitet; sonst lebte bzw arbeitete er in Deutschland und in Rumänien.
Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt ausreichende Mittel, um in Österreich ohne staatliche Zuwendungen wie bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Ausgleichszulage zu leben. Er wird von seiner ebenfalls in Österreich lebenden Schwester mit Mittagessen versorgt. Er hat aufgrund seiner rumänischen gesetzlichen Krankenversicherung, die auch in Österreich alle Krankenhauskosten übernimmt, eine e-card.
Das auf Zahlung einer Ausgleichszulage gerichtete Begehren des Klägers blieb in allen drei Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof verwies in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Anspruch auf Ausgleichszulage davon abhängig sei, dass der Pensionsberechtigte seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH erlaube es die Unionsbürger-Richtlinie dem Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich), wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Soziallleistungen aufzuerlegen, damit diese die Sozialhilfeleistungen dieses Staates nicht unangemessen in Anspruch nehmen.
Diese Möglichkeit zur Einschränkung gelte auch für die österreichische Ausgleichszulage. Für wirtschaftlich nicht aktive Personen, die sich – wie der Kläger – länger als drei Monate, aber weniger als fünf Jahre im Aufenthaltsmitgliedstaat aufhalten, habe dies zur Folge, dass sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen müssen. Der Kläger verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel. Im Ergebnis können daher EU-Bürger, die nicht erwerbstätig sind und nur zum Zweck eines Leistungsbezugs mobil sind, auf der Grundlage des Unionsrechts keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen. Da sich die für den Kläger ausgestellte Anmeldebescheinigung nur auf das Aufenthaltsrecht beziehe, habe ihre Ausstellung keine Auswirkung auf den Sozialleistungsanspruch.