Keine Auswirkung der Anwendung von § 39 StGB auf die notwendige Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter (§ 61 Abs 1 Z 5 StPO)
Klarstellung des OGH zur Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB und zur Beigebung eines Verteidigers nach § 61 STPO.
Eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gab dem Obersten Gerichtshof die Gelegenheit, Folgendes klarzustellen:
Die Bestimmung des § 39 StGB (idF BGBl I 2019/105) normiert einen bei qualifiziertem Rückfall stets anzuwendenden erweiterten Strafrahmen und hat keine Auswirkung auf die Subsumtion. § 61 Abs 1 Z 5 StPO hingegen knüpft an die allgemein im Strafgesetzbuch und in strafrechtlichen Nebengesetzen vorgesehenen Strafdrohungen an. Für die Frage der notwendigen Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter ist die Anwendung von § 39 StGB daher nicht zu berücksichtigen.