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Keine Befugnis von (einfachen) Vereinsmitgliedern, für den Verein Ansprüche geltend zu machen

 
 

Die im Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze der actio pro socio sind nicht auf Vereine zu übertragen.

Bei Personengesellschaften können einzelne Gesellschafter im Gesellschaftsverhältnis begründete Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter im eigenen Namen geltend machen. Ihre Klage ist auf Leistung an die Gesellschaft gerichtet; sie werden also für die Gesellschaft tätig. Diese Klage wird traditionell als „actio pro socio“ bezeichnet.

In einer vereinsrechtlichen Streitigkeit lehnte es der Oberste Gerichtshof ab, diese Möglichkeit auch Vereinsmitgliedern für Ansprüche des Vereins gegen andere Mitglieder zu gewähren. Der Verein wird grundsätzlich von seinem Vorstand vertreten; bleibt dieser untätig oder ist er (wie im konkreten Fall) an der Amtsführung gehindert, sieht das Vereinsgesetz bestimmte Rechtsschutzformen vor, die von einem Zehntel der Mitglieder wahrgenommen werden können. Damit liegt keine Lücke vor, die durch eine analoge Anwendung von gesellschaftsrechtlichen Rechtsschutzformen geschlossen werden müsste.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-befugnis-von-einfachen-vereinsmitgliedern-fuer-den-verein-ansprueche-geltend-zu-machen/)

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