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Keine Begrenzung der Entgeltfortzahlung mit dem fiktiven Ende des bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufenden Arbeitsjahres

 
 

Dem zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkrankten Arbeitnehmer bleibt der volle Anspruch auf Ausschöpfung des nicht verbrauchten Kontingents an Entgeltfortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr gewahrt.

Der Kläger war bei der Beklagten von 6. 3. 2019 bis 28. 2. 2023 als Arbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung mit 28. 2. 2023. Die Beendigung erfolgte während eines Krankenstands des Klägers, der von 17. 1. 2023 bis 14. 5. 2023 dauerte. Die Beklagte zahlte dem Kläger das Entgelt nur bis einschließlich 5. 3. 2023 fort.

Der Kläger begehrte eine Entgeltfortzahlung über den 5. 3. 2023 hinaus bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer für jenes Arbeitsjahr, das am 6. 3. 2022 begonnen hatte.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht zwar insofern ein „Kontingentsystem“ vor, als der Entgeltfortzahlungsanspruch auf das Arbeitsjahr bezogen ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung nur bis zum (fiktiven) Ende seines letzten Arbeitsjahrs beanspruchen könnte. Vielmehr gewährleistet das Gesetz in den darin geregelten Fällen die Ausschöpfung des noch nicht verbrauchten Kontingents des Entgeltfortzahlungsanspruchs für das laufende Arbeitsjahr auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-begrenzung-der-entgeltfortzahlung-mit-dem-fiktiven-ende-des-bei-der-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses-laufenden-arbeitsjahres/)

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