Keine Beleuchtungspflicht für Rollstühle im Straßenverkehr
Der Oberste Gerichtshof verneint das Mitverschulden eines Rollstuhlfahrers, der bei Dunkelheit im Freilandgebiet mit einem entgegenkommenden Klein-Lkw kollidierte.
Der Kläger fuhr bei Dunkelheit mit seinem handbetriebenen Rollstuhl vom Bahnhof nach Hause. Die 4,3 m breite Fahrbahn lag außerhalb des Ortsgebiets und bildete eine langgezogene Kurve. Es gab weder eine Straßenbeleuchtung, noch waren Gehsteige oder Gehwege oder ein Straßenbankett vorhanden. Der Rollstuhl verfügte über keine Beleuchtung oder Reflektoren. Der Kläger trug mittelhelle Jeans und eine dunkelblaue Jacke, auf der über dem Brustbereich hin zu den Oberarmen je ein weißer und ein roter Streifen angebracht war. Der entgegenkommende Lenker des Klein-Lkw sah den Kläger zu spät und stieß mit ca 10 km/h gegen den bereits im Stillstand befindlichen Rollstuhl. Dessen Entfernung zum Fahrbahnrand konnte nicht festgestellt werden.
Die Vorinstanzen gaben dem auf Schadenersatz gerichteten Begehren des Klägers dem Grunde nach statt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung, wobei das Verschulden des Klein-Lkw-Fahrers in dritter Instanz nicht mehr strittig war. Er hielt fest, dass ein handbetriebener Rollstuhl kein Fahrzeug ist und die für Fahrzeuge vorgeschriebene Beleuchtungspflicht für solche Rollstühle daher nicht gilt. Äußerungen des Gesetzgebers lassen im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung darauf schließen, dass die Benützer derartiger Rollstühle wie Fußgänger zu behandeln sind. Eine analoge Anwendung der Vorschriften für Fahrräder lehnte der Oberste Gerichtshof ab. Er verneinte auch ein Mitverschulden, das der Unfallgegner darin erblickte, dass der Rollstuhlfahrer keine helle oder reflektierende Kleidung trug.