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Keine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung für einen Radfahrer, der sich einer ungeregelten Kreuzung auf der Fahrbahn nähert

 
 

Die für die Annäherung an eine Radfahrerüberfahrt auf ungeregelter Kreuzung angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h gilt bei Fehlen einer Radfahrerüberfahrt nur dann sinngemäß, wenn der Radfahrer von einer Radfahranlage kommt.

Der auf einer Trainingsfahrt befindliche Kläger näherte sich mit seinem Fahrrad auf einer gegenüber dem Querverkehr bevorrangten Fahrbahn. Er hielt eine Geschwindigkeit von 30 km/h ein. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision mit einem Pkw, dessen Lenkerin die Stopptafel nicht beachtet hatte. Strittig blieb, ob den Radfahrer wegen der eingehaltenen Geschwindigkeit ein Mitverschulden traf.

Das Erstgericht bejahte diese Frage und kürzte die Ansprüche des Klägers um ein Viertel. Das Berufungsgericht gelangte zu einem Alleinverschulden der Pkw-Lenkerin.

Der Oberste Gerichtshof hielt die Rechtsansicht des Berufungsgerichts als durch die bisherige Rechtsprechung gedeckt und wies die Revision der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Schon den bisherigen einschlägigen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass sich der Größenschluss auf Situationen beschränkt, in denen sich ein Radfahrer auf einer Radfahranlage einer Kreuzung nähert, auf der keine Radfahrerüberfahrt vorhanden ist. Diese Voraussetzung traf im Anlassfall nicht zu, sodass keine Grundlage für eine sinngemäße Anwendung der für Radfahranlagen geltenden Spezialregelung bestand.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-besondere-geschwindigkeitsbeschraenkung-fuer-einen-radfahrer-der-sich-einer-ungeregelten-kreuzung-auf-der-fahrbahn-naehert/)

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