Keine Bindung des Sozialgerichts an ein Gutachten des AMS bei Prüfung der Arbeitsfähigkeit
Der Kläger begehrte die Zuerkennung einer Invaliditätspension und legte dazu ein Gutachten des beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums des AMS vor, wonach er arbeitsunfähig sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren des Klägers jedoch ab. Es folgte der Ansicht der von ihm beigezogenen medizinischen Sachverständigen und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht invalid sei, weil er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch verschiedene Verweisungstätigkeiten verrichten könne. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge. Der Ansicht des Klägers, die Sozialgerichte seien gemäß § 8 Abs 3 AlVG an das Gutachten des AMS „gebunden“, hielt der Oberste Gerichtshof mit näherer Begründung entgegen, dass sich die Bestimmung des § 8 Abs 3 AlVG nur an das AMS und die Sozialversicherungsträger wende. Die Sozialgerichte hätten hingegen in einem Verfahren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension die verbliebene Leistungsfähigkeit des Versicherten sowie die Frage, welche Tätigkeiten von ihm noch verrichtet werden können, nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung selbständig neu zu entscheiden. Eine Bindungswirkung an ein Gutachten des AMS, in dem die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten festgestellt worden sei, bestehe nicht.