Keine doppelte Anlastung desselben Erfolgs
Ein und derselbe Erfolg begründet die darauf bezogene Qualifikation nur einmal.
Divergierende Judikatur gab Anlass für die Entscheidung eines verstärkten Senats.
Dem erstgerichtlichen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte unter anderem mehrere Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie mehrere Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und Abs 2, 84 Abs 1 erster Fall StGB verwirklicht.
Dem lag zugrunde, dass er eine Frau wiederholt mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs nötigte und wiederholt durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzte, was eine schwere posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte. Das Erstgericht lastete ihm diese schwere Folge mehrfach an, nämlich sowohl bezüglich der Vergewaltigung als auch bezüglich der Körperverletzung in jedem einzelnen Fall.
Dies zu Unrecht, wie der verstärkte Senat klarstellte:
Ein und derselbe Erfolg begründet auch im Verhältnis ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen – hier: Vergewaltigung und Körperverletzung – die darauf bezogene Qualifikation nur bei einer der zusammentreffenden Taten (materielle Subsidiarität); begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz.
Der Oberste Gerichtshof korrigierte daher den Schuldspruch dahin, dass dem Angeklagten die Qualifikation der schweren Folge nur ein Mal, und zwar bezüglich einer Vergewaltigung angelastet wurde.