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Keine einjährige „Klagssperre“ für den Pflichtteilsanspruch nach neuem Recht

 
 

Nach der neuen Rechtslage soll nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden. Die Einbringung einer Leistungsklage innerhalb der Jahresfrist wird dadurch nicht gehindert.

Nach der neuen, im Anlassfall anzuwendenden Rechtslage kann der Pflichtteilsberechtigte den Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fordern. Der Kläger brachte die auf Leistung, hilfsweise auf Feststellung gerichtete Pflichtteilsklage innerhalb der Jahresfrist ein.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren mit dem Hinweis auf die der neuen Rechtslage zu entnehmende „Klagssperre“ ab. Während die Abweisung des Hauptbegehrens unbekämpft rechtskräftig wurde, bestätigte das Berufungsgericht auch die Abweisung des Eventualbegehrens.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte zwar das Urteil des Berufungsgerichts, traf jedoch folgende Klarstellungen: Der Gesetzgeber, der die Entrichtung des Geldpflichtteils innerhalb eines Jahres als „völlig unrealistisch“ ansieht, verfolgte mit der Neuregelung das Konzept einer „reinen Stundung“. Die neue Regelung ist aber – abweichend von sonstigen Fällen der „reinen Stundung“ – dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Pflichtteilsschuldners auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung des Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt. Weil daher die Leistungsklage zulässig gewesen wäre (deren Abweisung aber in Rechtskraft erwuchs), wurde das Feststellungsbegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.12.2024, 16:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-einjaehrige-klagssperre-fuer-den-pflichtteilsanspruch-nach-neuem-recht/)

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