Keine Einsicht in Sachwalterschaftsakt
Dritte haben kein Recht, in den Sachwalterschaftsakt einer Verstorbenen Einsicht zu nehmen.
Eine Frau hatte nach Bestellung eines Sachwalters ein notarielles Testament errichtet. Nach ihrem Tod beantragte ihre Nichte Einsicht in das im Sachwalterschaftsverfahren eingeholte psychiatrische Gutachten. Sie wollte das Testament anfechten, um als gesetzliche Erbin zum Zug zu kommen; mit dem Gutachten wollte sie beweisen, dass die Verstorbene aufgrund ihres Geisteszustands nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein gültiges Testament zu errichten.
Der Oberste Gerichtshof ließ wie schon die Vorinstanzen die Akteneinsicht nicht zu: Nach § 141 Außerstreitgesetz dürfen die Gerichte Dritten keine Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer unter Sachwalterschaft stehenden Person erteilen. Dieses ausnahmslose Verbot der Weitergabe personenbezogener Daten betrifft zwar dem Wortlaut nach nur die finanziellen Verhältnisse; die ihm zugrunde liegende Wertung ist aber zwingend auf den vorliegenden Fall zu übertragen: Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb einem Dritten der Zugang zu den – gegenüber den finanziellen Verhältnissen viel sensibleren – Daten möglich sein soll, die sich auf den Geisteszustand der betroffenen Person beziehen. Aus diesem Grund ist auch die Einsicht in die Gerichtsakten ausgeschlossen.