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Keine Erbteilung durch Versteigerung von Nachlassgegenständen vor der Einantwortung

 
 

Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass vor der Einantwortung eine Rechtsgemeinschaft nur am Erbrecht und nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen besteht. Eine „Zivilteilung“ durch gerichtliche Feilbietung ist in diesem Stadium nicht möglich.

Da sich die Erben nicht über die Aufteilung des Nachlasses einigen konnten, begehrte eine Miterbin bereits vor der Einantwortung die Versteigerung von zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten (Liegenschaften, bewegliche Sachen, Gesellschaftsanteile). Da eine Realteilung – also die Zuweisung von einzelnen Vermögenswerten an bestimmte Erben – aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei, habe wie in anderen Fällen von Miteigentum eine „Zivilteilung“ durch gerichtliche Feilbietung zu erfolgen.

Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab. Er stellte klar, dass vor der Einantwortung eine Rechtsgemeinschaft nur am Erbrecht, nicht an den einzelnen Nachlassgegenständen besteht. Daher kann es auch noch keinen Anspruch auf Zivilteilung einzelner Sachen geben. Eine darauf gerichtete Klage kann erst nach der Einantwortung erhoben werden; davor ist nur eine einvernehmliche Veräußerung oder – bei fehlender Einigkeit – ein Verkauf durch einen Verlassenschaftskurator  möglich. Für beides wäre eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, die beim Verkauf durch den Verlassenschaftskurator nur erteilt werden darf, wenn diese Vorgangsweise im Interesse der Verlassenschaft liegt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-erbteilung-durch-versteigerung-von-nachlassgegenstaenden-vor-der-einantwortung/)

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