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Keine Erlassung der Behaltepflicht nach Antritt der Behaltezeit

 
 

Eine gänzliche Erlassung der Behaltezeit kommt nur bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses in Betracht. Eine rückwirkende Befreiung von der Weiterverwendungspflicht ist nicht zulässig. Nach Antritt der Behaltezeit kann daher nur mehr eine Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung erteilt werden.

Die Klägerin stand bei der Beklagten bis 18. 11. 2018 in einem Lehrverhältnis als Einzelhandelskauffrau. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, die fünfmonatige Behaltezeit in Anspruch zu nehmen, stellte die Beklagte am 8. 11. 2018 bei der Wirtschaftskammer den Antrag, ihr aus wirtschaftlichen Gründen die Weiterverwendung der Klägerin zu erlassen. Mit Beginn 23. 11. 2018 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 3. 12. 2018 ausgesprochen hatte, dass der Beklagten die Pflicht zur Weiterverwendung der Klägerin erlassen werde, erklärte die Beklagte am 5. 12. 2018 das Arbeitsverhältnis für beendet.

Der OGH gab dem Begehren der Klägerin, soweit dieses auf die vertragsmäßigen Ansprüche für den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Beklagten auf den ersten in Betracht kommenden Kündigungstermin nach Ablauf der Behaltezeit hätte verstreichen müssen, gerichtet ist, in teilweiser Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen statt. Dazu führte es zusammengefasst aus:

Der Lehrberechtigte kann nach dem Gesetz entweder den Antrag stellen, ihm die Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erlassen oder den Antrag, ihm die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltefrist zu erteilen. Ein bloßer Antrag auf Erlassung der Behaltepflicht schließt nicht auch einen Antrag auf Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung mit ein. Die (späte) Entscheidung über die Erlassung der Behaltepflicht impliziert nicht auch die Bewilligung der Kündigung eines in der Zwischenzeit abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze.

 
ogh.gv.at | 22.12.2024, 01:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-erlassung-der-behaltepflicht-nach-antritt-der-behaltezeit/)

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