Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Keine Erweiterung einer „gemessenen“ Dienstbarkeit (hier: Zufahrt zur Talstation einer Bergbahn)

 
 

Die Beurteilung, dass die Servitut unzulässigerweise ausgedehnt wird, wenn die Zufahrtsstraße nun auch dazu verwendet werden soll, den Kunden der Beklagten die Zufahrt zu einer weiteren Talstation ihrer Bergbahn zu ermöglichen, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Der Betreiberin einer Bergbahn wurde im Servitutsvertrag das Recht eingeräumt, „eine Zufahrtsstraße zur Talstation der ‚V-Bahn‘ … zu errichten, zu erhalten und … zu befahren“. Sie hat nun eine weitere Bergbahn errichtet, die von ihren Kunden über dieselbe Zufahrt zu erreichen ist. Der Grundeigentümer erblickt darin eine unzulässige Ausdehnung der vereinbarten Dienstbarkeit.

Der OGH gab ihm Recht:

Darauf, ob sich das Verkehrsaufkommen im vorigen Jahr erhöht hat oder nicht, komme es bei der vorliegenden „gemessenen“ Servitut nicht an. Der Zweck der Dienstbarkeit, der sich eben nicht darauf beziehe, die bestmögliche Erschließung des Gebiets zu ermöglichen, würde durch die Zufahrt zu einer zweiten (oder mehreren) Talstationen überschritten.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-erweiterung-einer-gemessenen-dienstbarkeit-hier-zufahrt-zur-talstation-einer-bergbahn/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710