Keine generelle Anerkennung von Invalidität in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die österreichischen Pensionsversicherungsträger sind bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität vorliegt, nicht an die Entscheidungen anderer mitgliedstaatlicher Träger gebunden.
Der Kläger hat in Österreich und in der Slowakei Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus einer Erwerbstätigkeit erworben. Seit 1. 1. 2004 bezieht er eine Invaliditätspension aus der slowakischen Pensionsversicherung.
Er begehrt von der beklagten (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt die Zuerkennung auch der österreichischen Invaliditätspension.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass dem Kläger kein Berufsschutz zukomme und seine Invalidität daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei. Da er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch imstande sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ihm zumutbare Tätigkeit auszuüben, sei er nicht invalid iSd § 255 Abs 3 ASVG.
Der Oberste Gerichtshof billigt diese Entscheidung und führte aus, aus dem Umstand, dass der Kläger eine Invaliditätspension vom slowakischen Pensionsversicherungsträger beziehe, könne er für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. In Ermangelung einer europäischen Definition der Invalidität habe jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union die Invalidität nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu prüfen, auch wenn der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland gewählt hat. Eine generelle Anerkennung von Invalidität unter den Mitgliedstaaten gibt es nicht. Von der durch die VO (EWG) 1408/71 eröffneten Möglichkeit, zu bestimmen, dass die Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaates über das Bestehen der Invalidität auch die beteiligten anderen Mitgliedstaaten bindet, hat Österreich nicht Gebrauch gemacht. Dem Einwand, in der Slowakei gäbe es keine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen in den von den Vorinstanzen genannten Verweisungsberufen, sei entgegenzuhalten, dass auch für im Ausland wohnhafte Versicherte allein die Verweisungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen österreichischen Arbeitsmarkt entscheidend sind. Die Verhältnisse eines ausländischen (hier: des slowakischen) Arbeitsmarkts sind nicht rechtserheblich.