Keine Gesamtrente für Arbeitsunfälle nach dem ASVG und BSVG
Eine Gesamtrente nach § 210 ASVG ist nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) nach dem ASVG zu bilden, nicht jedoch bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach dem ASVG und dem BSVG.
Die Klägerin erlitt im Jahr 2002 im Zuge ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirtin einen Arbeitsunfall und bezog für die Folgen dieses Arbeitsunfalls von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bis 31.5.2004 eine vorläufige Betriebsrente.
Am 14.12.2004 erlitt die Klägerin – nunmehr als unfallversicherte Landarbeiterin – wiederum einen Arbeitsunfall. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gewährte der Klägerin für die Folgen dieses Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen der beiden Arbeitsunfälle.
Dieses Klagebegehren blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Der Oberste Gerichtshof vertrat mit ausführlicher Begründung die Auffassung, dass eine Gesamtrente nach § 210 ASVG nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) nach dem ASVG zu bilden sei, nicht jedoch bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach dem ASVG und dem BSVG. Gegen dieses Ergebnis bestünden angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen der Unfallversicherung nach dem ASVG und dem BSVG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.