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Keine Haftung der Empfängerbank für die Folgen einer Fehlüberweisung

 
 

Der Oberste Gerichtshof verneinte die Haftung der Empfängerbank für den Schaden, den der Überweisende infolge einer Fehlüberweisung erlitt, die durch die Angabe einer falschen Kontonummer im Überweisungsauftrag ausgelöst wurde. Die Empfängerbank war zum Abgleich zwischen dem (richtigen) Empfängernamen und der Kontonummer nicht verpflichtet.

Die Klägerin wollte im Jahr 2010 von ihrem Konto bei der E-Bank 17.000 EUR auf das Konto einer Geschäftspartnerin bei der V-Bank überweisen. Im Überweisungsauftrag nannte sie den Namen der Empfängerin und bezeichnete das Empfängerkonto mit Kontonummer und Bankleitzahl. Dieses Konto existierte zwar tatsächlich, war aber nicht jenes der Geschäftspartnerin. Der überwiesene Betrag wurde auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben, dessen Inhaber bisher unbekannt blieb.

Die Klägerin begehrte unter Anrechnung eines Mitverschuldens Schadenersatz von der Empfängerbank, weil diese zum Abgleich von Empfängernamen und Kontonummer verpflichtet gewesen sei.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er stellte klar, dass seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes für die Durchführung der Überweisung nur noch der zwischen Kunden und Zahlerbank vereinbarte Kundenidentifikator (seit 1. 2. 2014 ausschließlich IBAN) maßgeblich ist. Durch die Abfrage des Empfängernamens anlässlich der Überweisung wird eine solche Vereinbarung nicht begründet. Zwar wäre nach der zur Zeit des Überweisungsauftrags der Klägerin geltenden Rechtslage noch die Vereinbarung des Empfängernamens neben der herkömmlichen Kontonummer  als Kundenidentifikator möglich gewesen, eine Vereinbarung mit diesem Inhalt wurde aber nicht behauptet. Die Empfängerbank war daher zum Abgleich von Empfängernamen und Kontonummer nicht verpflichtet, weshalb sie auch keine Verpflichtung zum Schadenersatz trifft.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-haftung-der-empfaengerbank-fuer-die-folgen-einer-fehlueberweisung/)

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