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Keine Haftung der Rechtsanwaltskammer für den „Verlust“ von einem Rechtsanwalt verwahrter Mandantengelder

 
 

Verstößt ein Rechtsanwalt gegen seine Verpflichtung, den von seinem Mandanten in einem Prozess obsiegten Betrag auf einem getrennten Konto aufzubewahren, haftet die Rechtsanwaltskammer nicht für dessen Schaden, wenn das Geld im Konkurs des Anwalts nicht mehr vorhanden ist.

Ein Rechtsanwalt verwahrte Geld seines Mandanten auf seinem Kanzleikonto. Er verstieß damit gegen die Verpflichtung, Klientengelder auf einem getrennten Fremdgeldkonto zu verwahren.

Der Mandant (und Kläger) wirft der beklagten Rechtsanwaltskammer vor, die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur getrennten Kontenführung nicht ausreichend überwacht zu haben.

Beide Vorinstanzen wiesen das daraus abgeleitete Ersatzbegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.

Zweck der Überwachungs- und Aufsichtspflicht der Rechtsanwaltskammer ist es, Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands zu wahren. Hingegen dient die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zur Überwachung ihrer Mitglieder nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen des Mandanten. Diesem steht daher bei mangelhafter Beaufsichtigung des Anwalts durch die Rechtsanwaltskammer kein Ersatzanspruch gegen diese zu.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-haftung-der-rechtsanwaltskammer-fuer-den-verlust-von-einem-rechtsanwalt-verwahrter-mandantengelder/)

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