Keine Haftung der Universität bei verzögertem Studienabschluss eines Studenten
Der Oberste Gerichtshof verneinte insbesondere das Bestehen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Studierenden und der Universität.
Ein Medizinstudent an einer österreichischen Universität wurde zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl nicht zugelassen, obwohl er die primäre Zulassungsvoraussetzung, nämlich die positive Absolvierung des ersten Studienabschnitts, erbracht hatte. Er begehrte nun die urteilsmäßige Feststellung der Haftung der Universität sowie der Republik Österreich für alle Nachteile, die ihm aus einem verspäteten Schulstudienabschluss erwachsen werden. Die Haftung der Universität ergebe sich aus einem privatrechtlichen Vertrag, der auch deshalb nahe liege, weil er ein Entgelt in Form von Studienbeiträgen zu leisten habe.
Die gegen die Universität erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof verneinte insbesondere das Bestehen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Studierenden und der Universität. Abgesehen davon, dass die Studiengebühren mit der vom Kläger im Rahmen seiner Argumentation ins Treffen geführten „Autobahnmaut“ nicht vergleichbar seien, ordne auch das Universitätsgesetz (UG 2002) alle Studienvorschriften dieses Gesetzes – auf deren Verletzung sich der Kläger ja beruft – ausdrücklich der Hoheitsverwaltung zu. Damit haftet bei schuldhafter Schadenszufügung in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, etwa der Vollziehung der Studienvorschriften durch die Universität, nur der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), wogegen eine Haftung der Universität selbst nach § 49 Abs 2 UG 2002 ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Die Frage, ob der Bund im konkreten Fall schadenersatzpflichtig werden kann, war (noch) nicht Gegenstand des Verfahrens.