Keine Haftung des Betreibers eines Golfplatzes für die Verletzung, die ein Golfspieler einem Wanderer durch einen Fehlschlag verursacht
Der Betreiber eines Golfplatzes hatte vor der Spielbahn, die von einem Wanderweg gekreuzt wird, deutlich sichtbare Hinweisschilder aufgestellt, die auf die Gefahrensituation aufmerksam machen, die mit der Querung der Spielbahn verbundenen sind, und damit die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Der Kläger begehrte vom beklagten Betreiber eines Golfplatzes und von einem Spieler Schadenersatz, weil letzterer den Golfball beim Abschlag nicht voll getroffen habe, sodass dieser flach nach links geflogen sei und ihn am Kopf verletzt habe. Der Spieler hätte damit rechnen müssen, dass Golfbälle nach dem Abschlag deutlich von der beabsichtigten Richtung abweichen können; der Golfplatzbetreiber habe seinen Verkehrssicherungspflichten nicht entsprochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehen gegenüber dem Golfklub und dem Spieler ab. Das Berufungsgericht bejahte die Haftung gegenüber beiden Beklagten. Der Spieler habe sich lediglich auf Spekulationen verlassen, dass der Kläger den Gefahrenbereich verlassen habe, was ihm als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten sei. Der Betreiber des Golfplatzes habe nicht verhindert, dass es zu einer Verletzung von Wanderern bei der Querung einer Spielbahn komme.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Spielers zurück und gab dem Rechtsmittel des Golfplatzbetreibers Folge. Wanderer würden in einer Entfernung von 70 m vor der Spielbahn durch eine deutlich sichtbare Tafel auf die Gefahrensituation hingewiesen und unmittelbar vor dem Kreuzen mit der Spielbahn nochmals zur besonderen Vorsicht aufgefordert werden, sodass dem Betreiber keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten angelastet werden könne, zumal auch die Spieler in den Platzregeln ausdrücklich auf den kreuzenden öffentlichen Wanderweg hingewiesen und zur Rücksichtnahme aufgefordert würden.