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Keine Haftung des Bundes für unterbliebene (Wieder-)Bestellung zum Direktor des BIFIE

 
 

Der Kläger begehrt Ersatz nach dem Amtshaftungsgesetz, den er auf die behauptete rechtswidrig unterbliebene (Wieder-)Bestellung zum Direktor des Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (kurz BIFIE) stützt.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels Passivlegitimation des beklagten Bundes ab und verneinten ein Handeln in Vollziehung der Gesetze. Ein Handeln nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes (oder ein Verstoß dagegen) sei nicht per se hoheitlich. Das Gesetz sehe im Zusammenhang mit der Bestellung des Direktoriums keine der Verwaltung zuzurechnenden rechtstechnischen Mittel wie Bescheid und Verordnung, keine Zwangsbefugnisse und auch keinen öffentlich‑rechtlichen Rechtsschutz vor; vielmehr schließe der Aufsichtsrat des BIFIE mit den Direktoren einen privatrechtlichen Vertrag ab. Bei der Bestellung handle der zuständige Minister für das BIFIE.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und wies die Revision des Klägers zurück. Die Bestellung eines organschaftlichen Vertreters ist weder Vorbereitung der Aufsicht, noch steht sie damit in einem hinreichend engen Zusammenhang. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Vergabe einer leitenden Position im BIFIE sei – wie die Besetzung der Position eines Landesgeschäftsführers des Arbeitsmarktservice – eine Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich und das Regierungsmitglied, das in den Materialien zur im Jahr 2013 erfolgten Novelle als „Eigentümervertreter“ bezeichnet wird, sei dabei funktionell mit einem Gesellschafter einer GmbH vergleichbar, ist nicht korrekturbedürftig.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-haftung-des-bundes-fuer-unterbliebene-wieder-bestellung-zum-direktor-des-bifie/)

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