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Keine Haftung des Bundes wegen Corona-Infektion in Ischgl

 
 

Der Oberste Gerichtshof verneint Amtshaftungsansprüche eines Touristen, der im März 2020 während eines Aufenthalts in Ischgl mit dem Corona-Virus angesteckt worden sei.

Der (in Deutschland wohnhafte) Kläger reiste am 7.3.2020 nach Ischgl und besuchte während seines Aufenthalts mehrere Après Ski Lokale. Erste Symptome einer Infektion traten unmittelbar nach seiner Heimkehr am 13.3.2020 auf.

Er begehrt Schadenersatz und die Feststellung der Haftung des beklagten Bundes für alle weiteren Schäden, die ihm „direkt oder indirekt infolge von Fehlern und Versäumnissen der der Beklagten zuzurechnenden Organe im Zusammenhang mit dem Corona-Missmanagement Ende Februar/Anfang März 2020 in Tirol, insbesondere in Ischgl, entstanden“ seien.

Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts Folge und stellte in seiner Grundsatzentscheidung das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts wieder her.
Er bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die der Behörde im Epidemiegesetz auferlegten Handlungspflichten ausschließlich den Schutz der Allgemeinheit bezwecken. Der Umstand, dass die vom Kläger eingeforderten Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz, wären sie – allenfalls früher – ergriffen worden, möglicherweise auch ihm zu Gute gekommen wären, weil er dann etwa nicht angereist oder ein bestimmtes Lokal nicht besucht hätte, kann als bloße Reflexwirkung den für eine Amtshaftung erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht begründen.
Zwar war die Medienmitteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5.3.2020 insoweit nicht richtig, als den Behörden zum Zeitpunkt ihrer Verlautbarung bereits ein Anhaltspunkt dafür vorlag, dass (jedenfalls) bei einem der isländischen Gäste bereits vor dem Heimflug Symptome aufgetreten waren. Eine unrichtige Information kann nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen aber nur dann zur Haftung führen, wenn dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der geeignet gewesen wäre, die Adressaten (die interessierte Öffentlichkeit) zu fehlerhaften Dispositionen (zu einem Aufenthalt an einem Ort, wo es letztlich zu einer Infektion mit SARS-CoV-2 gekommen sein soll) zu verleiten. Das war angesichts der im Konjunktiv gehaltenen und vage formulierten Mitteilung vom 5.3.2020 nicht der Fall. Darin wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die geäußerte Vermutung auf ersten Erhebungen und einer schriftlichen Information von einem Betroffenen beruht und derzeit weitere behördliche Abklärungen stattfinden. Da die Haftung (auch) insofern schon dem Grunde nach zu verneinen ist, erübrigt sich die vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss angeordnete Prüfung, ob der Kläger diese Mitteilung gekannt und ihre vertraut habe.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-haftung-des-bundes-wegen-corona-infektion-in-ischgl/)

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