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Keine Haftung des Fahrzeughalters für Schäden aus nicht durch den Fahrbetrieb verursachter Selbstentzündung des abgestellten Kraftfahrzeugs

 
 

Der Oberste Gerichtshof verneint den Gefahrenzusammenhang zwischen dem Versagen einer Betriebseinrichtung und dem Eintritt des Schadens.

Der Lkw des beklagten Fahrzeughalters war neben dem Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Anwesens abgestellt. Zwei Tage nach dem letzten Einsatz des Lkws kam es aus ungeklärter Ursache im Motorraum zu einem Kurzschluss, der einen Fahrzeugbrand auslöste. Der Brand griff auf das Wirtschaftsgebäude über; dieses brannte ab, weitere Gebäude wurden beschädigt. Das Anwesen war feuerversichert. Die klagende Partei leistete aus dem Versicherungsvertrag Zahlungen an die Eigentümer und nahm Regress beim Beklagten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen für die Gefährdungshaftung nach dem EKHG lägen nicht vor.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er betonte das Haftungserfordernis des Gefahrenzusammenhangs, der als eigenständiges Zurechnungskriterium neben jenes der adäquaten Verursachung tritt. Es ist zu fragen, ob der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht. Diese Frage wurde im Anlassfall verneint: Es hat sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs verwirklicht, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt Mangels Gefahrenzusammenhangs haftet der Fahrzeughalter nicht für Schäden, die sich aus einer nicht durch den Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs ergeben.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 26.12.2024, 20:12
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-haftung-des-fahrzeughalters-fuer-schaeden-aus-nicht-durch-den-fahrbetrieb-verursachter-selbstentzuendung-des-abgestellten-kraftfahrzeugs/)

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