Keine Haftung des Hundehalters für Verletzung eines Kindes durch ordnungsgemäß verwahrten Hund
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Tierhalter seinen Sorgfaltspflichten entsprochen habe, als vertretbar erachtet.
Der siebenjährige Kläger wurde anlässlich eines Besuchs bei der Familie der Beklagten von deren Hund, einer Deutschen Dogge, an der Wange verletzt. Der an Kinder gewöhnte, nicht aggressive Hund, der in seinem „Körbchen“ geschlafen hatte, wurde durch die abrupte Annäherung des Klägers aus dem Schlaf aufgeschreckt. Er drehte den Kopf zum Kläger und streifte ihn dabei mit einem Zahn. Dadurch erlitt der Kläger eine blutende Wunde. Der Kläger, der schon öfter Umgang mit Hunden gehabt hatte und auch den Hund der Beklagten kannte, war vorher darauf hingewiesen worden, den Hund in seinem „Körbchen“ nicht zu stören.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz gerichtete Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene Revision des Klägers mangels Vorliegens einer erhebliche Rechtsfrage zurück. Er betonte zwar, dass auch bei Kindern im Alter des Klägers besondere Vorsicht des Hundehalters geboten ist. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass von einem über sieben Jahre alten Kind, das regelmäßigen Kontakt mit Hunden habe und dem auch der Hund der Beklagten bekannt gewesen sei, die Befolgung der Anweisung, sich dem schlafenden Hund nicht zu nähern, erwartet werden könne, hält sich aber im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen lag deshalb nicht vor.