Keine Haftung des Prüfingenieurs für reine Vermögensschäden des Bauherrn
Die Bestimmungen der Wiener Bauordnung über die Tätigkeit als Prüfingenieur bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung sowie jenen Risiken, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen. Sich im Vermögen des Bauherrn ereignende bloße „Mangelschäden“ fallen daher nicht in diesen Schutzbereich, weshalb grundsätzlich keine Haftung des Prüfingenieurs für reine Vermögensschäden des Bauherrn besteht.
Die Kläger beauftragten den Beklagten im Zuge der Errichtung ihres Einfamilienhauses mit der Tätigkeit als Prüfingenieur sowie mit der Berechnung der Statik und dem Erstellen der Schalungs- und Bewährungspläne. Das Haus wurde zu hoch gebaut, weshalb die Baubehörde den Abriss fordert.
Die Kläger begehren vom Beklagten Schadenersatz und die Feststellung seiner Haftung für Folgeschäden, da er seine Funktion als Prüfingenieur nur mangelhaft wahrgenommen habe und sie vor einer Überschreitung der Bauhöhe nicht gewarnt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung und führte aus: Die Bestellung eines Prüfingenieurs dient ebenso wie die eines – der Baubehörde gegenüber verantwortlichen – Bauführers dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung. Das Vermögen des Bauherrn ist dagegen grundsätzlich nicht Schutzobjekt derartiger Bauvorschriften.
Die Verneinung der behaupteten Warnpflichtverletzung durch die Vorinstanzen ist nicht korrekturbedürftig. Ist die Warnung gegenüber einem bauüberwachenden Architekten erfolgt, so darf der Werkunternehmer in der Regel auf eine zumindest schlüssige Bevollmächtigung des Architekten zur Empfangnahme solcher Erklärungen vertrauen.