Keine Haftung des Wegehalters für den an einem Pkw beim Versuch, eine erkennbar überflutete Eisenbahnunterführung zu durchfahren, durch Wassereintritt entstandenen Sachschaden
Die Unterlassung der Anbringung von Warnhinweisen begründet in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit, wenn das Hindernis ohnedies gut sichtbar ist oder ihm durch Einhaltung der Verkehrsvorschriften begegnet werden kann.
Die Lenkerin versuchte mit dem Pkw des Klägers unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h eine Eisenbahnunterführung zu durchfahren, die infolge eines außergewöhnlichen Starkregens überflutet war. Der Wasserstand betrug ca 0,5 m. Die Überflutung war für einen sich nähernden Lenker schon aus 60 m Entfernung „problemlos“ erkennbar, für Ortskundige, wie die Pkw-Lenkerin, war auch der Wasserstand abschätzbar. In der Unterführung starb der Motor ab, der Pkw musste mit der Feuerwehr geborgen werden. Durch eindringendes Wasser wurden sowohl der Motor als auch die gesamte Elektronik des Fahrzeugs beschädigt.
Die Vorinstanzen wiesen das auf den Ersatz des Sachschadens gerichtete Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er verwies auf die einschlägige Vorjudikatur und billigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen als vertretbar, wonach die Unterlassung von Warnhinweisen die Annahme eines (haftungsbegründenden) groben Verschuldens des Wegehalters unter den konkreten Umständen nicht rechtfertige, weil die nur bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen auftretende Gefahrenstelle für einen Pkw-Lenker ohnedies deutlich erkennbar sei und der Gefahr bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch ein einfaches Fahrmanöver („Betriebsbremsung“) begegnet werden könne.