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Keine Haftung nach dem Produktsicherheitsgesetz für Sachschäden

 
 

Nach dem Produktsicherheitsgesetz dürfen Hersteller und Importeure nur sichere Produkte in den Verkehr bringen. Dessen Bestimmungen zielen auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Verbrauchern ab.

Die klagende Versicherung machte auf sie übergegangene Ansprüche nach einem Kellerbrand geltend. Das vom Beklagten – einem Unternehmer – veräußerte Elektrofahrrad sei mit einem Akku ausgeliefert worden, der bei einem Ladevorgang in einem benachbarten Kellerabteil in Brand geraten und im Keller ihres Versicherungsnehmers Sachschäden verursacht habe. Obwohl dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass vom Hersteller des Akkus und Ladegeräts eine Rückrufaktion gestartet worden sei, habe er den Käufer des Elektrofahrrads davon nicht in Kenntnis gesetzt. Die Rückrufaktion sei deshalb erfolgt, weil Qualitätsprobleme dahin aufgetreten seien, dass beim Laden die Gefahr eines Brandes bestanden habe. Der Beklagte habe daher (unter anderem) gegen das Produktsicherheitsgesetz verstoßen, das als Schutzgesetz zu werten sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dessen Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge. Die den Händler treffenden Pflichten stehen im Zusammenhang mit den Pflichten der Hersteller und Importeure, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen, was dann der Fall ist, wenn davon keine oder nur geringe Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgehen. Die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes bezwecken – jedenfalls für den hier anzuwendenden Bereich – die Vermeidung von jeglicher körperlicher Beeinträchtigung von Personen bei der Produktbenutzung. Eigentums- und Vermögensschäden sind vom Schutzbereich des Produktsicherheitsgesetz daher nicht erfasst.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-haftung-nach-dem-produktsicherheitsgesetz-fuer-sachschaeden/)

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