Keine Hemmung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes, das zwischen Ablegung der Matura und Aufnahme eines Universitätsstudiums im Rahmen eines „Work & Travel“-Programms für ein Jahr ins Ausland geht
Während eines von der Unterhaltsberechtigten in Anspruch genommenen Auslandsprogramms, das im Ergebnis mit einer Au-pair-Tätigkeit vergleichbar ist, ist sie nicht (fiktiv) selbsterhaltungsfähig.
Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegnerin. Letztere führt gegen ihn zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts Exekution. Mit seinem Oppositionsantrag macht der Antragsteller die Hemmung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts geltend.
Das Erstgericht gab dem Antrag stellt. Das Rekursgericht wies ihn ab.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge. Er stellte klar, dass der Auslandsaufenthalt der Antragsgegnerin im konkreten Fall einer Au-pair-Tätigkeit durchaus vergleichbar ist, wobei ein Au-pair-Mädchen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dies gilt daher auch für die Antragsgegnerin.