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Keine Informationspflicht einer Immobilienmaklerin über Eigenleistungen des Verkäufers

 
 

Präsentiert sich das Objekt in einem einwandfrei renovierten Zustand, begründet es keine Pflichtwidrigkeit der Maklerin, wenn sie den Interessenten nicht von sich aus über die – durchaus übliche und unter fachmännischer Aufsicht geschehene Mithilfe des Bauherrn bei den Renovierungsarbeiten informiert.

Der Kläger kaufte über Vermittlung der beklagten Immobilienmaklerin ein Haus, das im Exposé als „völlig neu und aufwändig renoviert“ beschrieben worden war. Bei der Besichtigung hatte sich das Objekt in einem einwandfrei renovierten Zustand präsentiert. In den Folgejahren traten Mängel auf, die schließlich zur Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrags führten. Ein Zusammenhang zwischen Eigenleistungen des Verkäufers und diesen Mängeln ist nicht erwiesen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz (Übersiedlungskosten, Vertragserrichtungskosten, diverse Gebühren und sonstige Kosten) sowie die Rückzahlung der geleisteten Provision. Sie habe ihn nicht über den ihr bekannten Umstand aufgeklärt, dass der Verkäufer bei der Renovierung selbst mitgewirkt habe.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Verkäufer habe nur unter professioneller Aufsicht an den Renovierungsarbeiten mitgewirkt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger für seine Kaufentscheidung eine Information über die an der Renovierung beteiligten Personen wichtig gewesen wäre, habe die Beklagte nicht gehabt.

Der Oberste Gerichtshof hielt fest, dass die Beschreibung des Objekts im Exposé der Beklagten den Tatsachen entsprach. Die Beklagte, die aufgrund des erkennbaren Zustands des Objekts und der Äußerungen des Verkäufers auf eine fachmännische Ausführung der Renovierungsarbeiten vertrauen durfte, war unter den konkreten Umständen nicht verpflichtet, den Kläger von sich aus auf die – durchaus übliche – Mitwirkung des Bauherrn besonders hinzuweisen. Die Beklagte trifft daher keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen wurde jedoch der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Provision wegen der zum Entfall des Provisionsanspruchs führenden gerechtfertigten Aufhebung des Kaufvertrags bejaht.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-informationspflicht-einer-immobilienmaklerin-ueber-eigenleistungen-des-verkaeufers/)

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