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Keine internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts für den Obsorgeantrag des Vaters hinsichtlich seiner in Uruguay lebenden minderjährigen Tochter

 
 

Hatte die Minderjährige zum Zeitpunkt der Erlassung der Schutzmaßnahme bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt  in Uruguay begründet, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Obsorgeantrag auf die zuständigen Behörden von Uruguay übergegangen.

Die Minderjährige lebte im Haushalt ihrer Mutter (einer österreichischen Staatsbürgerin) in Österreich. Die Mutter ist allein obsorgeberechtigt. Zwischen der Minderjährigen und ihrem Vater bestand zuletzt kein Kontakt. Während eines beim Erstgericht anhängigen Verfahrens zur Regelung des Kontaktrechts erfuhr der Vater, dass die Mutter gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Minderjährigen nach Uruguay ausgewandert sei. Er stellte beim Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass ihm die Obsorge über die Minderjährige vorläufig überantwortet werde.

Die Vorinstanzen gaben dem Antrag des Vaters statt.

Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlass des Revisionsrekurses der Mutter die Entscheidungen der Vorinstanzen und das diesen vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Antrag auf vorläufige Übertragung der Obsorge an den Vater zurück.

Er führte aus, dass sowohl Österreich als auch Uruguay Vertragsstaaten des „Haager Kinderschutzübereinkommens“ vom 19.10.1996 sind. Ziel dieses Abkommens ist unter anderem die Bestimmung des Staates, dessen Behörden zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz des Kindes zuständig sind. Dazu wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abgestellt. Mit einem Wechsel des Aufenthalts des Kindes geht die Zuständigkeit grundsätzlich auf die Behörden des neuen Aufenthaltsstaates über, sofern dieser ebenfalls Vertragsstaat ist. Der Wechsel der Zuständigkeit durch die Verlegung des Aufenthaltsorts dient zur Vermeidung konkurrierender Entscheidungen und ist insbesondere auch aus der Überlegung heraus gerechtfertigt, dass die Behörden des neuen Aufenthaltsorts die aktuelle Situation des Kindes, die für die Beurteilung von Schutzmaßnahmen primär ausschlaggebend ist, in aller Regel am besten beurteilen können.

Da im vorliegenden Fall die Minderjährige zum Zeitpunkt der Erlassung der Schutzmaßnahme (der Beschlussfassung erster Instanz) bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt  in Uruguay begründet hatte, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Obsorgeantrag des Vaters auf die zuständigen Behörden in Uruguay übergegangen.

Die Veröffentlichung im RIS folgt in Kürze

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-internationale-zustaendigkeit-eines-oesterreichischen-gerichts-fuer-den-obsorgeantrag-des-vaters-hinsichtlich-seiner-in-uruguay-lebenden-minderjaehrigen-tochter/)

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