Keine Kostenübernahme für den Rettungstransport eines Betrunkenen
Ein Krankenversicherungsträger hat die Kosten eines medizinisch nicht indizierten Krankenhaustransports nicht zu ersetzen.
Der Kläger forderte bei einem Rettungsdienst einen Rettungswageneinsatz an. Er öffnete den Rettungsleuten die Wohnungstür. Er war leicht betrunken, konnte aber ohne Hilfe gehen, konnte sprechen und war ansprechbar und orientiert. Er äußerte den Sanitätern gegenüber den Wunsch, zum „Entzug“ in ein Krankenhaus gebracht zu werden, weil ihn seine Frau verlassen habe. Er schilderte ihnen kein konkretes Symptom, das auf eine Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsgefährdung hingewiesen hätte. Es gab keine Anzeichen dafür, dass er ärztliche Hilfe benötigte. Er wurde in ein Spital gebracht, obwohl die Sanitäter keine Notwendigkeit hierfür sahen, weil sie eine Haftung vermeiden wollten, sollte eine solche Notwendigkeit doch bestehen.
Der Kläger war mit seiner Klage gegen die Gebietskrankenkasse, die Kosten für den Rettungseinsatz zu übernehmen, in allen drei Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof hielt in seinem Beschluss, mit dem er die außerordentliche Revision des Klägers zurückwies, fest:
Krankenhaustransportkosten sind Teil der ärztlichen Hilfe bzw der Anstaltspflege; der Transport muss medizinisch indiziert sein. Die Notwendigkeit der Krankenbehandlung und des Krankentransports ist ex ante zu beurteilen. Vom Versicherten, der ein Rettungstransportmittel anfordert, dürfen besondere medizinische Kenntnisse über die Notwendigkeit eines bestimmten Transportmittels nicht erwartet werden. Es reicht aus, dass die Notwendigkeit für den Anfordernden hinreichend wahrscheinlich sein musste. Minimale Voraussetzung des Krankheitsbegriffs ist in der Regel, dass der Versicherte glaubhaft Symptome bezeichnen kann, die auf eine Abweichung von irgendeiner Norm (physiologischer, psychischer oder sozialer Art) hindeuten oder sonst eine Störung der psycho-physischen Funktionen nach außen hin wahrnehmbar ist. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergab sich nicht, dass der Kläger das Vorliegen einer Krankheit aufgrund wahrgenommener Symptome ernsthaft für möglich gehalten hat.