Keine Kostenübernahme für Operation in Deutschland
Der Kläger leidet an einem gutartigen, langsam wachsenden Tumor zwischen Hirnstamm und Kleinhirn. Im Hinblick auf das Alter des Klägers ist eine Operation medizinisch indiziert. Der Kläger möchte die Operation in einer Spezialklinik in Tübingen durchführen lassen.
Die beklagte Gebietskrankenkasse lehnte jedoch den Antrag auf Übernahme der Kosten in Höhe von € 22.000 für eine stationäre Behandlung in Tübingen mit der Begründung ab, die Operation könne auch in Österreich durchgeführt werden.
Beide Vorinstanzen wiesen das vom Kläger dagegen erhobene Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Er vertrat zusammengefasst die Ansicht, dem Kläger sei eine Operation in Österreich zumutbar, weil die bei ihm medizinisch indizierte Operation eines Gehirntumors innerhalb des erforderlichen Zeitraums mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit und ausreichend geringem Operationsrisiko auch in einer österreichischen Krankenanstalt durchgeführt werden könne. Der zuständige Krankenversicherungsträger sei daher nicht verpflichtet, die Kosten für eine Operation im Ausland zu übernehmen. Dem Kläger steht es aber frei, sich dennoch im Ausland operieren zu lassen. Er hat in diesem Fall aber nur Anspruch auf teilweise Erstattung seiner Kosten in der in der Satzung des Krankenversicherungsträgers dafür vorgesehenen Höhe.