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Keine Kündigung bei (nicht bewiesenem) Vorwurf einer sexuellen Belästigung

 
 

Der nicht bewiesene Vorwurf, am Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten sexuell belästigt worden zu sein, begründet keinen Kündigungsgrund.

Die Klägerin war Buslenkerin bei den Wiener Linien. Sie erhob gegen ihren unmittelbaren Vorgesetzten den Vorwurf, dass dieser sie mehrfach im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sexuell belästigt habe und zeigte dies ihrer Arbeitgeberin nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz an. Die Arbeitgeberin leitete gegen den Vorgesetzten ein Disziplinarverfahren ein, das eingestellt wurde. Die Wiener Gleichbehandlungskommission kam zum Ergebnis, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die von ihr erhobenen Vorwürfe glaubhaft zu machen. Daraufhin sprach die beklagte Arbeitgeberin unter Berufung auf die Entlassungsgründe der Pflichtverletzung, der Ehrverletzung und der Vertrauensunwürdigkeit die Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin aus.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis aufrecht fortbesteht.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es sei nicht erweisbar, dass der Vorgesetzte der Klägerin auf die Brüste gegriffen habe.

Das Berufungsgericht gab der Klage hingegen statt. Der bloße Umstand, dass die Klägerin die von ihr behauptete sexuelle Belästigung nicht nachweisen können habe, berechtige die Beklagte nicht zur Kündigung des Dienstverhältnisses, weil sonst keine belästigte Dienstnehmerin Anzeige beim Dienstgeber erstatten könne, ohne die Kündigung befürchten zu müssen.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und führte dazu aus:

Die wissentliche wahrheitswidrige Behauptung, von einem Vorgesetzten sexuell belästigt worden zu sein, verwirklicht den Kündigungsgrund der Beeinträchtigung des Ansehens des Arbeitgebers. Im Anlassfall konnte allerdings die Richtigkeit der Behauptung, sexuell belästigt worden zu sein, nicht geklärt werden. Grundsätzlich hat die Beklagte als Arbeitgeberin zu beweisen, dass die Klägerin wissentlich unwahre Anschuldigungen erhoben hat. Die Rechtsentwicklung der letzten Jahre ist von der klaren Tendenz getragen, sexuelle Belästigung im Arbeitsverhältnis zu bekämpfen und den Opfern die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern. Dementsprechend dürfen betroffene Personen keine Nachteile dadurch erleiden, dass sie eine sexuelle Belästigung geduldet, zurückgewiesen oder zur Anzeige gebracht haben.

Dementsprechend trifft die Beweislast dafür, dass die Klägerin gegen ihren Vorgesetzten wissentlich einen unwahren Vorwurf erhoben hat, die beklagte Arbeitgeberin. Dieser Beweis ist ihr allerdings nach den bisher vorliegenden Feststellungen nicht gelungen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-kuendigung-bei-nicht-bewiesenem-vorwurf-einer-sexuellen-belaestigung/)

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