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Keine Lizenzerteilung an den Verein FK Austria Klagenfurt, weil keine Bankgarantie vorgelegt wurde

 
 

Der Oberste Gerichtshof weist die Aufhebungsklage gegen die Entscheidung des „Ständigen Neutralen Schiedsgerichts der Bundesliga“ ab.

Die zuständigen Organe des Vereins „Österreichische Bundesliga“ („Senat 5“ und „Protestkomitee“) wiesen Anfang 2016 den Antrag des FK Austria Klagenfurt auf Erteilung einer Lizenz für die Saison 2016/2017 ab, weil dieser Verein keine Bankgarantie für die ihm zugesagten Sponsorleistungen gelegt habe.

Der Verein bekämpfte diese Entscheidungen beim „Ständigen Neutralen Schiedsgericht der Bundesliga“. Dabei handelt es sich um ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO, dessen Zuständigkeit die Lizenzwerber mit der Bundesliga für den Fall von Streitigkeiten vereinbaren. Das Schiedsgericht gab der Aufhebungsklage nicht Folge, weil die Organe der Bundesliga aus den ihnen vorliegenden Unterlagen auf eine zweifelhafte Bonität des Sponsors schließen mussten und daher zutreffend eine Bankgarantie verlangt hätten. Nachträglich vorgelegte Urkunden, aus denen sich Liegenschaftseigentum des Sponsors ergab, berücksichtigte das Schiedsgericht nicht.

Der Verein bekämpfte die Entscheidung des Schiedsgerichts beim Obersten Gerichtshof. Dieser ist in erster und letzter Instanz für Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen zuständig, wenn diese aufgrund eines grob mangelhaften Verfahrens zustande gekommen sind oder inhaltlich gegen grundlegende Bestimmungen des österreichischen Rechts verstoßen (Verstoß gegen den formellen oder materiellen „ordre public“).

Der Oberste Gerichtshof wies die Aufhebungsklage des Fußballvereins ab und führte dazu aus: Das Schiedsgericht hatte (nur) zu prüfen, ob die Organe der Bundesliga aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen richtig entschieden haben. Daher konnte es nachträglich vorgelegte Urkunden nicht berücksichtigen. Diese Einschränkung („Neuerungsverbot“) ist gerechtfertigt, weil sie die Gleichbehandlung der Lizenzwerber und eine zeitgerechte Entscheidung über die Lizenzanträge sicherstellt. Inhaltlich hat die Auffassung des Schiedsgerichts, die Bundesliga habe im konkreten Fall aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen eine Bankgarantie verlangen dürfen, nicht gegen grundlegende Bestimmungen des österreichischen Rechts verstoßen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-lizenzerteilung-an-den-verein-fk-austria-klagenfurt-weil-keine-bankgarantie-vorgelegt-wurde/)

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